Zertifikate zum herunterladen und Informationen zum Thema CBD-Produkte im Straßenverkehr


Hanföl 5%CBD

Super Skunk

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CBD-Produkte im Straßenverkehr:

DAS PROBLEM

CBD-Hanf ist oft nur THC-arm (< 0,3 % = legal) und nicht THC-frei. Der Besitz und Konsum von Waren mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,3 % ist illegal (SMG). Die Polizei müssen Lenker, deren Verhalten deutlich zu erkennen gibt, dass sie infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, oder Einnahme von Medikamenten nicht mehr die “volle Herrschaft über ihren Geist und Körper” besitzen, den Führerschein vorläufig abnehmen, wenn sie ein Kraftfahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen.

WAS DIE CBD-SEITEN SAGEN:

Ich lese auf kommerziellen CBD-Seiten vereinzelt, dass man in Österreich “problemlos” bei einer ärztlichen Verschreibung CBD-Hanföl nehmen könne und dafür nicht den Führerschein abgeben müsse. Besser ist schon die Behauptung:
“Der Führerschein ist nach der Einnahme von Cannabidiol nicht in Gefahr” – wenn Sie nur THC-freien Hanf konsumieren. Fraglich ist hingegen die Behauptung, dass nur bei Konsum einer “unnatürlich großen Menge” CBD (> 1 Liter CBD-Öl) ein Test THC nachweisen könne.

WAS ICH ZU BEDENKEN GEBE:

Die CBD-Seiten ignorieren völlig, dass Alkoholbeeinträchtigung und Hanfkonsum oft gemeinsam vorliegen. Aber vorerst nur zum CBD:
Ob nicht auch THC-armer Hanf (<0,3 %) kurzzeitig zu einer THC-Konzentration im beeinträchtigungsrelevanten Bereich führen kann, ist aktuell noch unklar (ZVR [Zeitschrift für Verkehrsrecht] 2019, 463 [Germ]). Die aktuelle Ausgabe der maßgeblichen Fachzeitschrift (Zeitschrift für Verkehrsrecht, Sonderheft Dezember 2019) widmete sich dem Thema CBD. Im Ergebnis sieht man die Gefahr, dass legaler Konsum von CBD zu einem zumindest vorläufigen Führerscheinentzug bis zum Vorliegen der Testergebnisse führen kann.
Klar ist: Cannabidiol (CBD) nicht psychoaktiv. Aber darum geht es im Stadium einer Verkehrskontrolle gar nicht. Bei typischem Grasgeruch im Auto oder roten Augen wegen Übermüdung / Alkoholkonsum kann die Polizei bei einer Verkehrskontrolle den Führerschein vorläufig abnehmen (§ 39 FSG) und er wird Ihnen womöglich erst nach Tagen oder Monaten wieder ausgefolgt (zB weil man das amtsärztliche Tauglichkeitsgutachten abwartet). Denn auch wenn Sie nur CBD-Öl oder CBD-Hanf mit THC <0,3 % konsumiert haben, ist nach derzeitigem Forschungsstand nicht ausgeschlossen, dass der THC-Test zuerst einmal anschlägt. Das heißt, der Polizist oder die Sachbearbeiterin der Führerscheinbehörde, wird von einem Suchtmittelkonsum (THC) ausgehen. Sie befinden sich dann in der Rechtfertigungsposition und dürfen beweisen, dass es ein kürzlicher CBD-Konsum war, der die Testergebnisse bewirkt hat. Daher rate ich auch immer zum Aufheben der Kassenbelege und Rechnungen von CBD-Waren, am besten, Sie führen diese im Auto mit. Ohne Notwendigkeit würde ich allerdings einen CBD-Konsum nicht erwähnen.
ACHTUNG: UNTERSCHIED ZUR RECHTSLAGE IN DEUTSCHLAND
“Der Drogenschnelltest bzw. Harntest ist ungenau. Machen Sie ihn nicht und bestehen Sie besser auf einem Bluttest, der bei Verdacht auf THC-Konsum ohnehin von der Polizei gemacht werden kann.” So ähnlich liest man es auf deutschen Webseiten und vereinzelt auch auf österreichischen.
Zur Rechtslage in Österreich: Man muss bedenken, dass sowohl eine Urinabgabe als auch eine Blutabnahme eine potentielle Selbstbelastung für eine späteres Strafverfahren sind. Da man sich nicht selbst belasten muss, wurde mit § 5 StVO eine Verfassungsbestimmung beschlossen, die dieses Selbstbelastungsverbot ausnahmsweise aushebelt. Die Verpflichtung, bei Verdacht der Beeinträchtigung einen Bluttest zu machen, gilt aber nur für den Verdacht von Alkoholkonsum und nicht bei Verdacht auf THC-Konsum (selbst wenn man mit dem “rauchenden Joint” erwischt wurde)!
Falls Sie mit der Behauptung, es bestehe der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung, zum Bluttest gezwungen werden und es wird unter Verwendung dieses Blutes auch auf THC getestet, sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren. UNTERSCHIED FAHRTÜCHTIGKEIT UND VERKEHRSZUVERLÄSSIGKEIT / GESUNDHEITLICHE EIGNUNG:Es gehört eigentlich in einen eigenen Beitrag, aber hier nur der Vollständigkeit halber: Die Fahruntüchtigkeit (aufgrund von THC- oder Alkoholkonsum) ist etwas anderes als die “mangelnde Verkehrszuverlässigkeit”. Auf Deutsch: Nur weil man gerade fahrtüchtig ist, heißt das nicht, dass die Verkehrszuverlässigkeit vorliegt. (zB wenn gerade der Führerschein entzogen wurde)Nur weil man öfters nicht fahrtüchtig ist, heißt das nicht, dass die Verkehrszuverlässig fehlt. (zB regelmäßiger Alkoholkonsum oder verordneter THC-Konsum zur Schmerzlinderung bei stets ausreichendem zeitlichen Abstand zum Fahrtantritt) Aber gerade diese Fälle bedeuten für die Betroffenen manchmal langwierige Verfahren bis zum Landesverwaltungsgericht.
Mittlerweile gibt es möglicherweise doch Ausnahmen, die alle Händler betreffen (das Arzneimittelgesetz erfasst CBD nicht, es darf also grundsätzlich nicht nur in Apotheken verkauft werden, wie derzeit manche Medien berichten): Vor kurzem wurde aber CBD in Lebensmitteln und in Kosmetika per Erlass vom Gesundheitsministerium verboten. Das Ministerium vertritt sogar die Ansicht, dass der Verkauf von Hanfzigaretten mit dem Aufdruck “CBD” fälschlich den Anschein einer gesundheitsfördernden Wirkung vorgaukeln würde und somit unzulässig sei.
Ob diese Rechtsansicht richtig ist, ist sehr fraglich. Ein ministerieller Erlass kann bestehende Gesetze und EU-Normen nicht aushebeln (“Ober sticht Unter”). Derzeit werden in Apotheken noch als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnete CBD-Öle verkauft, der kluge Apotheker bewirbt sie bloß nicht mehr so. Es ist auch zu erwarten, dass die Hersteller bald die Packungsaufschriften anpassen werden. Derzeit sollte CBD also nicht als Nahrungsmittel oder Kosmetika verkauft und vor allem nicht als gesundheitsfördernd beworben werden.